Kompetenznetz Patientenschulung e.V.
Kompetenznetz Patientenschulung e.V.

Satzung

Kompetenznetz Patientenschulung im
Kindes- und Jugendalter e.V. (
KomPaS)

§ 1 Name und Sitz


1.1. Der Name des Vereins lautet: „Kompetenznetz Patientenschulung, im Kindes- und Jugendalter e.V.“, im Folgenden vereinfacht als „Kompetenznetz“ bezeichnet. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

1.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Patientenschulung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabe“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

1.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 2 Ziele des Kompetenznetzes

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung von Schulungsinhalten für die Patientenschulungen und deren Weitervermittlung an entsprechende Multiplikatoren. Im Kompetenznetz Patientenschulung haben sich Angehörige von Berufsgruppen, die für die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Schulungen erforderlich sind, sowie Fachgesellschaften und Vereine zusammengeschlossen, die in Deutschland im Bereich von wissenschaftlich begründeten Patientenschulungen für chronisch kranke Kinder, Jugendliche und deren Familien tätig sind. Patientenschulung ist eine pädagogischpsychologische Intervention mit medizinischen Inhalten. Ziele dieses Zusammenschlusses sind:
2.1. Austausch der vorhandenen Schulungserfahrungen für wissenschaftlich begründete Patientenschulungen bei Kindern, Jugendlichen sowie deren Familien.
2.2. Entwicklung von indikationsübergreifenden Schulungsmodulen, um eine einheitliche und transparente Struktur und Prozessqualität von Schulungen für chronisch kranke Kinder und Jugendliche bzw. deren Familien zu gewährleisten. Dies schließt eine entsprechende Trainerausbildung mit ein.
2.3. Entwicklung bzw. Unterstützung von Programmen für weniger häufige Indikationen; gleichermaßen die Unterstützung von Initiativen, die derartige Programme entwickeln.
2.4. Unterstützung bei der Evaluation und Implementation von Schulungsprogrammen.
2.5. Entwicklung und Adaptation von Schulungsprogrammen für bestimmte Zielgruppen und bestimmte Schulungsinhalte.
2.6. Kontaktaufnahme mit gesundheitspolitischen Entscheidungsträgern, um die Umsetzung von Patientenschulungen zu verbessern.
2.7. Kooperation mit Gesellschaften/Ausbildungseinrichtungen z.B. um die Ausbildung von Trainern für die Patientenschulung und auch die Durchführung von Patientenschulungen zu ermöglichen.
2.8. Durchführung wissenschaftlicher Tagungen sowie Fortbildungen und Veranstaltungen, die sich mit der Schulung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher befassen

§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können sein:
3.1.1. Natürliche Personen als Angehörige von Berufsgruppen, die für die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Schulungen erforderlich sind.
3.1.2. Juristische Personen wie z.B. Fachgesellschaften und Vereine.
Maße mit dem Thema der Patientenschulung für chronisch kranke Kinder und Jugendliche beschäftigen.

3.2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Kompetenznetzes zu stellen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Antragstellung sind die bisherigen Erfahrungen / Kompetenzen im Bereich der Patientenschulung in geeigneter Form zu dokumentieren und es ist seitens des Antragstellers zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Ziele verfolgt werden.

3.3. Beendigung der Mitgliedschaft:
- durch schriftliche Mitteilung des Austritts beim Vorsitzenden des Vereins 8 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres,
- durch den Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen Ziele oder Satzung des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann dagegen bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen; über diesen Widerspruch entscheidet die MV,
- säumige Beitragszahler auf Beschluss des Vorstands,
- durch Tod.

§ 4 Mitgliedsbeiträge Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Organe des Kompetenznetzes Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung
6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Verein. Sie muss einmal im Jahr stattfinden. Der Termin und der Tagungsort sind sechs Wochen vorher vom Vorstand festzulegen und den Mitgliedern schriftlich (email) mitzuteilen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

6.1.1. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb 4 Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung gesondert hingewiesen worden ist.
6.1.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist.

6.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt wird. Beschlüsse können dann nur zu den Punkten gefasst werden, zu deren Behandlung einberufen wurde (§ 37 BGB).
6.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitglieder bestimmen über alle Dinge, die das Kompetenznetz betreffen; insbesondere sind dies:

a. Wahl des Vorstandes
b. Beschlussfassung über Tagesordnung
c. Beschlussfassung über Anträge
d. Beschlussfassung über eine Satzung.
e. Beschlüsse zu Satzungssänderungen. Änderungen zur Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder des Vereins erfolgen.
f. Entlastung des Vorstandes
g. Wahl von Kassenprüfern
h. Kassenprüfung mit Entlastung
i. Beschluss über den Haushalt der Verein
j. Beschluss über den Jahresbericht
k. Notwendigkeit von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe
l. Auflösung des Vereins.

6.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, außer in den Fällen, in denen die Satzung oder das Gesetz etwas anderes regelt.
6.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Kompetenznetzes geleitet, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter.
6.6. Die Mitgliederversammlung kann für die Bearbeitung bestimmter Themen Arbeitsgruppen einsetzen. Das Plenum der Mitgliederversammlung definiert Themen und Ziele dieser Arbeitsgruppen. Die Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung von Experten beschließen.

§ 7 Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus 9 Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zu Vorstandsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden als Sprecher, einen zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, einen Schatzmeister und einen Schriftführer sowie 5 weitere Vorstandsmitglieder. Der Gesamtvorstand soll die Interdisziplinarität und die verschiedenen Indikationen widerspiegeln.
7.2. Der Sprecher legt einmal pro Jahr gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
7.3. Der Schatzmeister hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand des Vermögens Rechnung abzulegen. Die Abrechnung ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen Er stellt einmal pro Jahr eine Finanzplanung auf und trägt sie der Mitgliederversammlung vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
7.4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Haushaltsmittel.
7.5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7.6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden als Sprecher und den zweiten Vorsitzenden als dessen Vertreter vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
7.7. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.

§ 8 Protokolle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es werden grundsätzlich nur Ergebnisprotokolle angefertigt, die auf elektronischem Wege versandt werden.

§ 9 Auflösung

9.1 Über die Auflösung des Vereins bestimmen die Mitglieder mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
9.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützig anerkannte und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück zu VR 2649 eingetragene „Arbeitsgemeinschaft Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V. (AGAS)“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10. Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Abstimmung der anwesenden Mitglieder vom 30.6.2009 in Kraft.

Hannover, 14.09.2010

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